Satzung des Underground Soul Cypher e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Name des Vereins ist „Underground Soul Cypher e.V“.

  2. Der Sitz des Vereins ist in Stuttgart

  3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport, Kunst und Kultur, insbesondere der HipHop Kultur in Stuttgart.

  4. Ebenso verfolgt der Verein die Förderung von jungen Menschen durch künstlerische, subkulturelle und sportliche Angebote, sowie die Kriminalprävention gemäß § 52 Abgabenordnung Abschnitt 2, Satz 5 und 20.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht-eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

  2. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags kann Widerspruch eingelegt werden und ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch in der darauffolgenden Mitgliederversammlung.

  3. Von den Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

  4. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger Grund vorliegt. Dies erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung des Vorstandes gegenüber dem betroffenen Mitglied.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem/einer und höchstens drei Vorstandsvorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in sowie drei Beisitzer/innen.

  2. Der Vorstand handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste, zweite bzw. dritte Vorsitzende und der Kassenwart.

  1. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ der Satzung zugewiesen sind. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

  3. Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit wird die Sitzung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sollten beide Vorsitzende abwesend sein wird die Sitzung vom dritten Vorsitzenden geleitet. Vorstandsitzungen sind immer beschlussfähig.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt und ist schriftlich innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

    a) der Vorstand beschließt

    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand beantragt hat.

  3. Die Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit wird die Sitzung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sollten beide Vorsitzende abwesend sein wird die Sitzung vom dritten Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind immer beschlussfähig.

  4. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer des Vorstands (§6 Abs. 1. S.1) geführt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

  6. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss bei ordentlichen Mitgliederversammlungen folgende Punkte enthalten:

    a) Entgegenkommende Berichte

    b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers

    c) Entlastung des Vorstands

    d) Wahlen/Neuwahlen, sofern erforderlich

    e) Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Vereinsvermögen

  1. Das Vermögen des Vereins kann aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen gebildet werden.

  2. Das Vermögen wird ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Vereinsauflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendhilfe oder Kulturarbeit.

  3. Als Liquidatoren werden der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart bestellt.

Stuttgart, 1.10.2019